Produkte Schließen

Entsprechenserklärung 2016

Nach § 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen begründet nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich zu machen. Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) enthält Regelungen unterschiedlicher Bindungswirkung. Neben Darstellungen des geltenden Aktienrechts enthält er Empfehlungen, von denen die Gesellschaften abweichen können; sie sind dann aber verpflichtet, dies jährlich offen zu legen. Nach § 161 AktG müssen Abweichungen von den Empfehlungen des DCGK auch begründet werden. Darüber hinaus enthält der DCGK Anregungen, von denen ohne Offenlegung abgewichen werden kann. 

Die nachfolgende Erklärung betrifft den Zeitraum seit der letzten Entsprechenserklärung vom Februar 2016 und bezieht sich auf die Anforderungen des DCGK in seiner aktuellen Fassung vom 05. Mai 2015. Vorstand und Aufsichtsrat der YOC AG erklären, dass den Empfehlungen „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ grundsätzlich entsprochen wird und in der Vergangenheit entsprochen wurde. Vorstand und Aufsichtsrat der YOC AG beabsichtigen, diese auch in Zukunft zu beachten. Lediglich die folgenden Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex wurden und werden nicht angewendet

Ziffer 3.8 Abs. 3 DCGK: Die Gesellschaft ist der Ansicht, dass die Motivation und Verantwortung, mit der die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Aufgaben wahrnehmen, durch einen Selbstbehalt nicht verbessert werden. Die D&O-Versicherung dient der Absicherung wesentlicher Eigenrisiken der Gesellschaft und allenfalls in zweiter Linie dem Vermögensschutz der Organmitglieder. Die D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat wurde deshalb ohne Selbstbehalt abgeschlossen.

Ziffer 4.1.5 DCGK: Eine angemessene Beteiligung von Frauen in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands, ist abhängig von der individuellen Eignung für die jeweilige Position. Unter dieser Prämisse wird der Vorstand bei der Besetzung von Führungspositionen auf Vielfalt achten und die angemessene Beteiligung von Frauen anstreben.

Ziffer 4.2.1 DCGK: Nach Ziffer 4.2.1 des DCGK soll der Vorstand aus mehreren Personen bestehen und einen Vorsitzenden oder Sprecher haben. Der Vorstand der YOC AG bestand im Geschäftsjahr 2016 nur teilweise aus zwei Personen. Seit dem 1. Oktober 2016 ist er nur noch mit einem Vorstandsmitglied besetzt. Im Einvernehmen von Aufsichtsrat und Vorstand verzichtet die Gesellschaft bis auf weiteres auf die Bestellung weiterer Vorstandsmitglieder, da führungsrelevante Aufgaben teilweise auch an die zweite Führungsebene vergeben wurden.

Ziffer 4.2.2. Abs. 2 DCGK: Der Aufsichtsrat soll das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt auch in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigen, wobei der Aufsichtsrat für den Vergleich festlegt, wie der obere Führungskreis und die relevante Belegschaft abzugrenzen sind. Eine solche explizite Abgrenzung ist nicht erfolgt, um die ökonomischen Gestaltungsspielräume bei Gehaltsverhandlungen nicht einzuschränken.

Ziffer 5.1.2 Abs. 1 Satz 2 DCGK: Derzeit ist der Aufsichtsrat nur mit männlichen Mitgliedern besetzt, so dass die Vorgaben für Diversity nicht vollumfänglich umgesetzt wurden. Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat orientiert sich in erster Linie an der individuellen Eignung für das Gremium.

Ziffer 5.1.2 Abs. 2 S. 3 DCGK: Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder ist durch den Aufsichtsrat nicht festgelegt worden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind davon überzeugt, dass die Eignung zur Unternehmensleitung maßgeblich von der individuellen Leistungsfähigkeit abhängt.

Ziffer 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3 DCGK: Die Einrichtung von Ausschüssen, insbesondere die Einrichtung eines Prüfungsausschusses (Audit Committee) und eines Nominierungsausschusses, ist aufgrund der Größe des Aufsichtsrats der YOC AG mit drei Aufsichtsratsmitgliedern schwer handhabbar und entspricht auch nicht den Best Practice Standards. Die durch den DCGK mit der Einrichtung eines Prüfungsausschusses beabsichtigte Steigerung der Effizienz bei der Prüfung der Rechnungslegung würde nicht erreicht, da der Prüfungsausschuss mit nahezu sämtlichen Plenumsmitgliedern besetzt werden müsste. Ebenso müsste der Nominierungsausschuss mit nahezu sämtlichen Plenumsmitgliedern besetzt werden, was zu keiner verbesserten Vorbereitung der Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats zu den Wahlvorschlägen der Anteilseigner führen würde.

Ziffer 5.4.1 Abs. 2 DCGK: Eine angemessene Beteiligung von Frauen kann nicht im Voraus reglementiert werden, da sich die Mitgliedschaft an der individuellen Eignung für das Gremium orientiert. Eine Altersgrenze oder eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer für Aufsichtsratsmitglieder ist nicht festgelegt worden. Die Eignung, als Mitglied des Aufsichtsrats den Vorstand überwachen zu können und ebenbürtiger Ansprechpartner des Vorstands zu sein, hängt maßgeblich von der individuellen Leistungsfähigkeit ab.

Ziffer 5.4.3 Satz 2 DCGK: Nach Ziffer 5.4.3 Satz 2 des DCGK soll ein Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds bis zur nächsten Hauptversammlung befristet sein. Der Antrag auf gerichtliche Bestellung der gegenwärtigen Aufsichtsratsmitglieder wurde nicht befristet, um Kontinuität und damit effiziente und zielführende Arbeit im Aufsichtsrat zu gewährleisten.

Ziffer 7.1.2 Satz 4 DCGK: Die Gesellschaft wird sich bemühen, der Empfehlung Folge zu leisten, dass der Konzernabschluss binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende und die Zwischenberichte binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein sollen. Die Gesellschaft kann dies jedoch nicht immer gewährleisten, da dies nur mit deutlich erhöhtem personellen und organisatorischen Aufwand und damit nur mit erheblichen Mehrkosten zu erreichen wäre. Die Veröffentlichungen erfolgen daher im Rahmen der gesetzlichen und börsenrechtlichen Fristen.

 

Berlin, Februar 2017

 

YOC AG

Der Vorstand

Der Aufsichtsrat