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Entsprechenserklärung 2015

Nach § 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der “Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex” entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen begründet nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich zu machen.

Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) enthält Regelungen unterschiedlicher Bindungswirkung. Neben Darstellungen des geltenden Aktienrechts enthält er Empfehlungen, von denen die Gesellschaften abweichen können; sie sind dann aber verpflichtet, dies jährlich offen zu legen. Nach § 161 AktG müssen Abweichungen von den Empfehlungen des DCGK auch begründet werden. Darüber hinaus enthält der DCGK Anregungen, von denen ohne Offenlegung abgewichen werden kann. Die nachfolgende Erklärung betrifft den Zeitraum seit der letzten Entsprechenserklärung vom März 2015 und bezieht sich auf die Anforderungen des DCGK in seiner aktuellen Fassung vom 05. Mai 2015.

Vorstand und Aufsichtsrat der YOC AG erklären, dass den Empfehlungen “Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex” grundsätzlich entsprochen wird und in der Vergangenheit entsprochen wurde. Vorstand und Aufsichtsrat der YOC AG beabsichtigen, diese auch in Zukunft zu beachten. Lediglich die folgenden Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex wurden und werden nicht angewendet:

Ziffer 3.8 Abs. 3 DCGK: Die Gesellschaft ist der Ansicht, dass die Motivation und Verantwortung, mit der die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Aufgaben wahrnehmen, durch einen Selbstbehalt nicht verbessert werden. Die D&O-Versicherung dient der Absicherung wesentlicher Eigenrisiken der Gesellschaft und allenfalls in zweiter Linie dem Vermögensschutz der Organmitglieder. Die D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat wurde deshalb ohne Selbstbehalt abgeschlossen.

Ziffer 4.1.5 DCGK: Eine angemessene Beteiligung von Frauen im Vorstand sowie in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands kann nicht im Voraus festgelegt werden, da sich die Mitgliedschaft an der individuellen Eignung für die jeweilige Position orientiert.

Ziffer 4.2.1 DCGK: Nach Ziffer 4.2.1 des DCGK soll der Vorstand aus mehreren Personen bestehen und einen Vorsitzenden oder Sprecher haben. Der Vorstand der YOC AG bestand im Geschäftsjahr 2014 aus einer Person. Seit dem 1. Januar 2015 ist er mit zwei gleichberechtigten Vorständen besetzt. Auf einen Sprecher oder Vorstandsvorsitzenden verzichtet die Gesellschaft im Einvernehmen von Aufsichtsrat und Vorstand, weil angesichts der Größe des Unternehmens eine Hierarchie innerhalb des Vorstands nicht für notwendig gehalten wird.

Ziffer 4.2.2. Abs. 2 DCGK: Der Aufsichtsrat soll das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt auch in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigen, wobei der Aufsichtsrat für den Vergleich festlegt, wie der obere Führungskreis und die relevante Belegschaft abzugrenzen sind. Eine explizite Abgrenzung ist nicht erfolgt, um die ökonomischen Spielräume der Organe bei Gehaltsverhandlungen nicht einzuschränken.

Ziffer 5.1.2 Abs. 1 Satz 2 und 3 DCGK: Der Aufsichtsrat kann eine angemessene Beteiligung oder eine Zielgröße von Frauen im Vorstand nicht im Voraus festlegen, da sich die Mitgliedschaft an der individuellen Eignung für das Gremium orientiert.

Ziffer 5.1.2 Abs. 2 S. 3 DCGK: Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder ist durch den Aufsichtsrat nicht festgelegt worden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind davon überzeugt, dass die Eignung zur Unternehmensleitung maßgeblich von der individuellen Leistungsfähigkeit abhängt.

Ziffer 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3 DCGK: Die Einrichtung von Ausschüssen, insbesondere die Einrichtung eines Prüfungsausschusses (Audit Committee) und eines Nominierungsausschusses, ist aufgrund der Größe des Aufsichtsrats der YOC AG mit drei Aufsichtsratsmitgliedern schwer handhabbar und entspricht auch nicht den Best Practice Standards. Die durch den DCGK mit der Einrichtung eines Prüfungsausschusses beabsichtigte Steigerung der Effizienz bei der Prüfung der Rechnungslegung würde nicht erreicht, da der Prüfungsausschuss mit nahezu sämtlichen Plenumsmitgliedern besetzt werden müsste. Ebenso müsste der Nominierungsausschuss mit nahezu sämtlichen Plenumsmitgliedern besetzt werden, was zu keiner verbesserten Vorbereitung der Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats zu den Wahlvorschlägen der Anteilseigner führen würde.

Ziffer 5.4.1 Abs. 2 DCGK: Eine angemessene Beteiligung von Frauen kann nicht im Voraus reglementiert werden, da sich die Mitgliedschaft an der individuellen Eignung für das Gremium orientiert. Eine Altersgrenze oder eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer für Aufsichtsratsmitglieder ist nicht festgelegt worden. Die Eignung, als Mitglied des Aufsichtsrats den Vorstand überwachen zu können und ebenbürtiger Ansprechpartner des Vorstands zu sein, hängt maßgeblich von der individuellen Leistungsfähigkeit ab.

Ziffer 5.4.3 Satz 2 DCGK: Nach Ziffer 5.4.3 Satz 2 des DCGK soll ein Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds bis zur nächsten Hauptversammlung befristet sein. Der Antrag auf gerichtliche Bestellung der gegenwärtigen Aufsichtsratsmitglieder wurde nicht befristet, um Kontinuität und damit effiziente und zielführende Arbeit im Aufsichtsrat zu gewährleisten.

Ziffer 7.1.2 Satz 4 DCGK: Die Gesellschaft wird sich bemühen, der Empfehlung Folge zu leisten, dass der Konzernabschluss binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende und die Zwischenberichte binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein sollen, kann dies jedoch aufgrund des großen Konsolidierungskreises nicht gewährleisten.

Berlin, im Februar 2016

YOC AG

Der Vorstand

Der Aufsichtsrat