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Entsprechenserklärung 2013

Nach § 161 AktG hat der Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen begründet nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich zu machen.

Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) enthält Regelungen unterschiedlicher Bindungswirkung. Neben Darstellungen des geltenden Aktienrechts enthält er Empfehlungen, von denen die Gesellschaften abweichen können; sie sind dann aber verpflichtet, dies jährlich offen zu legen. Nach § 161 AktG müssen Abweichungen von den Empfehlungen des DCGK auch begründet werden. Darüber hinaus enthält der DCGK Anregungen, von denen ohne Offenlegung abgewichen werden kann. Die nachfolgende Erklärung betrifft den Zeitraum seit der letzten Entsprechenserklärung vom Dezember 2012 und bezieht sich auf die Anforderungen des DCGK in seiner aktuellen Fassung vom 13. Mai 2013.

Der Aufsichtsrat der YOC AG erklärt, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ grundsätzlich entsprochen wird und in der Vergangenheit entsprochen wurde. Vorstand und Aufsichtsrat der YOC AG beabsichtigen, diese auch in Zukunft zu beachten. Lediglich die folgenden Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex wurden und werden nicht angewendet:

  • Ziffer 3.8 Abs. 3 DCGK: Die Gesellschaft ist der Ansicht, dass die Motivation und Verantwortung, mit der die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Aufgaben wahrnehmen, durch einen Selbstbehalt nicht verbessert werden. Die D&O-Versicherung dient der Absicherung wesentlicher Eigenrisiken der Gesellschaft und allenfalls in zweiter Linie dem Vermögensschutz der Organmitglieder. Die D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat wurde deshalb ohne Selbstbehalt abgeschlossen.
  • Ziffer 4.1.5 DCGK: Bei der Besetzung der Führungsfunktionen im Unternehmen berücksichtigt der Vorstand sowohl unternehmensspezifische Gegebenheiten als auch eine angemessene Vielfalt (Diversity). Nach unserer Auffassung schränken die Vorgaben des DCGK jedoch den Vorstand in seiner Auswahl geeigneter Kandidaten für zu besetzende Führungsfunktionen unangebracht ein.
  • Ziffer 4.2.1 DCGK: Nach Ziffer 4.2.1 des DCGK soll der Vorstand aus mehreren Personen bestehen und einen Vorsitzenden oder Sprecher haben. Herr Dirk Freytag hat sein Amt als Vorstand am 30. September 2013 aus gesundheitlichen Gründen niedergelegt. Der Vorstand der YOC AG besteht seitdem aus nur einer Person.
  • Ziffer 4.2.2. Abs. 2 S. 3 DCGK: Der Aufsichtsrat soll das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt auch in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigen, wobei der Aufsichtsrat für den Vergleich festlegt, wie der obere Führungskreis und die relevante Belegschaft abzugrenzen sind. Ziffer 4.2.2, Abs. 2 Satz 2 DCGK wurde mit der Fassung vom 13. Mai 2013 neu in den Deutschen Corporate Governance Kodex aufgenommen. Bis zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Entsprechenserklärung wurden keine Vorstandsvergütungen durch den Aufsichtsrat neu festgelegt. Bei der Festlegung der bestehenden Vorstandsvergütung wurde das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt auch in der zeitlichen Entwicklung nicht explizit berücksichtigt.
  • Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 6 DCGK: Die Vergütung des Vorstands soll insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile betragsmäßige Höchstgrenzen aufweisen.
  • Ziffer 4.2.3, Abs. 2 Satz 6 DCGK wurde mit der Fassung vom 13. Mai 2013 neu in den Deutschen Corporate Governance Kodex aufgenommen. Bis zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Entsprechenserklärung wurden keine Vorstandsvergütungen durch den Aufsichtsrat neu festgelegt. Die bestehenden Vorstandsverträge weisen in Bezug auf die variablen Vergütungsteile Höchstgrenzen auf, die ggf. nicht vollumfänglich der neuen Kodex-Empfehlung entsprechen. Ziffer 4.2.3 Abs. 5 DCGK: Abweichend von der Empfehlung des DCGK sind Leistungen anlässlich eines Kontrollwechsels nicht generell auf 150 % des Abfindungs-Caps begrenzt. Eine derartige Begrenzung könnte die Gewinnung von hochqualifizierten Mitarbeitern beeinträchtigen. Entsprechend der Struktur der Vorstandsvergütung könnte sich ein Change of Control-Fall bei der Partizipation der Vorstandsmitglieder am Aktienoptionsprogramm der Gesellschaft durch einen steigenden Kurs der YOC Aktie auswirken. Vom steigenden Aktienkurs profitieren neben den Berechtigten des Aktienoptionsprogramms aber gerade auch die Aktionäre, sodass diesbezüglich ein Gleichlauf der Interessen von Vorstand und Aktionären gegeben ist.
  • Ziffer 5.1.2 Abs. 1 sowie Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 DCGK: Eine Vorgabe für die Zusammensetzung des Vorstands wie in Ziffer 5.1.2 Abs. 1 DCGK gefordert schränkt den Aufsichtsrat in seiner Auswahl geeigneter Vorstandsmitglieder unangebracht ein. Entsprechendes gilt für eine Zielvorgabe zur Besetzungsstruktur des Aufsichtsrats gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 DCGK. Wir sind grundsätzlich der Auffassung, dass dies eine zu weitgehende Begrenzung der auf den Einzelfall bezogenen Auswahl geeigneter Aufsichtsratskandidaten darstellt. Zudem beeinträchtigt eine solche Zielvorgabe auch das Recht unserer Aktionäre, die Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen.
  • Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 DCGK: Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder ist durch den Aufsichtsrat nicht festgelegt worden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind davon überzeugt, dass die Eignung zur Unternehmensleitung maßgeblich von der individuellen Leistungsfähigkeit abhängt.
  • Ziffer 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3 DCGK: Die Einrichtung von Ausschüssen, insbesondere die Einrichtung eines Prüfungsausschusses (Audit Committee) und eines Nominierungsausschusses, ist aufgrund der Größe des Aufsichtsrats der YOC AG mit drei Aufsichtsratsmitgliedern schwer handhabbar und entspricht auch nicht den Best Practice Standards. Die durch den DCGK mit der Einrichtung eines Prüfungsausschusses beabsichtigte Steigerung der Effizienz bei der Prüfung der Rechnungslegung würde nicht erreicht, da der Prüfungsausschuss mit nahezu sämtlichen Plenumsmitgliedern besetzt werden müsste. Ebenso müsste der Nominierungsausschuss mit nahezu sämtlichen Plenumsmitgliedern besetzt werden, was zu keiner verbesserten Vorbereitung der Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats zu den Wahlvorschlägen der Anteilseigner führen würde.
  • Ziffer 5.4.1 Abs. 2 Satz 1 DCGK: Eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder ist nicht festgelegt worden. Die Eignung, als Mitglied des Aufsichtsrats den Vorstand überwachen zu können und ebenbürtiger Ansprechpartner des Vorstands zu sein, hängt maßgeblich von der individuellen Leistungsfähigkeit ab.
  • Ziffer 5.4.3 Satz 2 DCGK: Nach Ziffer 5.4.3 Satz 2 des DCGK soll ein Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds bis zur nächsten Hauptversammlung befristet sein. Der Antrag auf gerichtliche Bestellung der gegenwärtigen Aufsichtsratsmitglieder wurde nicht befristet, um Kontinuität und damit effiziente und zielführende Arbeit im Aufsichtsrat zu gewährleisten.
  • Ziffer 5.4.6 Abs. 1 Satz 3 DCGK: Die Gesellschaft entspricht den Empfehlungen des DCGK hinsichtlich der Vergütung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des stellvertretenden Vorsitzenden mit der Ausnahme, dass der Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen mangels gebildeter Ausschüsse nicht besonders berücksichtigt werden.
  • Ziffer 7.1.2 Satz 4 DCGK: Die Gesellschaft wird sich bemühen, der Empfehlung Folge zu leisten, dass der Konzernabschluss binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende und die Zwischenberichte binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein sollen, kann dies jedoch aufgrund des großen Konsolidierungskreises nicht gewährleisten.

Berlin, im März 2014 
YOC AG 
Der Vorstand 
Der Aufsichtsrat