Produkte Schließen

Entsprechenserklärung 2020

Nach § 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht.

Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich zu machen.

Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) enthält Regelungen unterschiedlicher Bindungswirkung. Neben Darstellungen des geltenden Aktienrechts enthält er Empfehlungen, von denen die Gesellschaften abweichen können; sie sind dann aber verpflichtet, dies jährlich offen zu legen. Nach § 161 AktG müssen Abweichungen von den Empfehlungen des DCGK auch begründet werden. Darüber hinaus enthält der DCGK Anregungen, von denen ohne Offenlegung abgewichen werden kann.

Die nachfolgende Erklärung betrifft den Zeitraum seit der letzten Entsprechenserklärung vom Februar 2020 und bezieht sich auf die Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 07. Februar 2017 („DCGK 2017“) sowie in der seit dem 20. März 2020 geltenden aktuellen Fassung des DCGK vom 16. Dezember 2019 („DCGK 2020“).

Vorstand und Aufsichtsrat der YOC AG erklären, dass den Empfehlungen „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung des DCGK 2017 sowie DCGK 2020 grundsätzlich entsprochen wird und in der Vergangenheit entsprochen wurde, mit Ausnahme der unten aufgeführten Empfehlungen.

Vorstand und Aufsichtsrat der YOC AG beabsichtigen, den Empfehlungen des DCGK 2020 auch in Zukunft mit den folgenden Abweichungen zu entsprechen.

Ziffer 3.8 Abs. 3 DCGK 2017: Die Gesellschaft ist der Ansicht, dass die Motivation und Verantwortung, mit der die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Aufgaben wahrnehmen, durch einen Selbstbehalt nicht verbessert werden. Die D&O-Versicherung dient der Absicherung wesentlicher Eigenrisiken der Gesellschaft und allenfalls in zweiter Linie dem Vermögensschutz der Organmitglieder. Die D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat wurde deshalb ohne Selbstbehalt abgeschlossen. Die bisherige Empfehlung Ziffer 3.8 Abs. 3 DCGK 2017 wurde nicht im DCGK 2020 übernommen. Insofern weicht die Gesellschaft künftig mit der D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat nicht von den Empfehlungen des DCGK 2020 ab.

Ziffer 4.1.3 Satz 2 und 3 DCGK 2017 bzw. Ziffer A.2 DCGK 2020: Die YOC AG hat angemessene, an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtete Maßnahmen installiert, um für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen. Das vorhandene Risikomanagement wird jährlich im Rahmen der Abschlussprüfung überprüft, wobei es bislang zu keinen wesentlichen Beanstandungen gekommen ist. Die Einführung eines darüber hinaus-gehenden speziellen Compliance Management Systems halten Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund der guten Erfahrungen in der Vergangenheit und der Größe der Gesellschaft für nicht notwendig. Auch auf die Einrichtung eines geschützten Hinweisgebersystems wird vorerst verzichtet, da es aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat noch keine ausreichenden Praxiserfahrungen damit in Deutschland gibt. Daher soll vorerst weiterhin abgewartet werden, ob die gegen ein Hinweisgebersystem vorgebrachten Argumente, wie insbesondere hohe Kosten, mögliche negative Auswirkungen auf das Betriebsklima und Anfälligkeit für Missbräuche, in der Praxis tatsächlich eine Rolle spielen, und welche Lösungen sich zur Vermeidung dieser Punkte etablieren werden. Vorstand und Aufsichtsrat werden die sich hierzu entwickelnde Praxis weiter beobachten.

Ziffer 4.1.5 DCGK 2017 bzw. Ziffer A.1 DCGK 2020: Eine angemessene Beteiligung von Frauen in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands, ist abhängig von der individuellen Eignung für die jeweilige Position. Unter dieser Prämisse wird der Vorstand bei der Besetzung von Führungspositionen auf Vielfalt achten und die angemessene Beteiligung von Frauen anstreben.

Ziffer 4.2.1 DCGK 2017: Nach Ziffer 4.2.1 DCGK 2017 soll der Vorstand aus mehreren Personen bestehen und einen Vorsitzenden oder Sprecher haben. Der Vorstand der YOC AG war im Geschäftsjahr 2020 mit einer Person besetzt. Im Einvernehmen von Aufsichtsrat und Vorstand verzichtet die Gesellschaft bis auf weiteres auf die Bestellung weiterer Vorstandsmitglieder, da führungsrelevante Aufgaben teilweise auch an die zweite Führungsebene übertragen wurden. Die bisherige Empfehlung in Ziffer 4.2.1 DCGK 2017 wurde nicht im DCGK 2020 übernommen. Insofern weicht die Gesellschaft mit nur einem Vorstandsmitglied nicht von den Empfehlungen des DCGK 2020 ab.

Ziffer 4.2.2 Abs. 2 DCGK 2017 bzw. Ziffer G.4 DCGK 2020: Der Aufsichtsrat soll das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt auch in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigen, wobei der Aufsichtsrat für den Vergleich festlegt, wie der obere Führungskreis und die relevante Belegschaft abzugrenzen sind. Eine solche explizite Abgrenzung ist nicht erfolgt, um die ökonomischen Gestaltungsspielräume bei Gehaltsverhandlungen nicht einzuschränken.

Ziffer 5.1.2 Abs. 1 Satz 2 DCGK 2017 bzw. Ziffer B.1 DCGK 2020: Derzeit ist der Aufsichtsrat nur mit männlichen Mitgliedern besetzt. Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat orientiert sich in erster Linie an der individuellen Eignung für das Gremium.

Ziffer 5.1.2 Abs. 1 Satz 3 DCGK bzw. Ziffer B.2 DCGK 2020: Der Aufsichtsrat soll gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung sorgen und nach dem DCGK 2020 die Vorgehensweise in der Erklärung zur Unternehmensführung beschreiben. In Anbetracht des langjährigen Engagements des derzeitigen alleinigen Vorstandsmitglieds Dirk Kraus als Gründer der Gesellschaft, hat es der Aufsichtsrat bisher noch nicht als erforderlich angesehen, Leitlinien für die Planung der Nachfolge für den Vorstand zu entwickeln. Der Aufsichtsrat wird die Erforderlichkeit einer Nachfolgeplanung im Hinblick auf die spezifische Führungsstruktur und Bedürfnisse der Gesellschaft kontinuierlich prüfen und bei Bedarf für eine langfristige Nachfolgeplanung sorgen.

Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 DCGK 2017 bzw. Ziffer B. 5 DCGK 2020: Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder ist durch den Aufsichtsrat nicht festgelegt worden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind davon überzeugt, dass die Eignung zur Unternehmensleitung maßgeblich von der individuellen Leistungsfähigkeit abhängt.

Ziffern 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3 DCGK 2017 bzw. Ziffern D.2, D.3, D.4 und D.5 DCGK 2020: Die Einrichtung von Ausschüssen, insbesondere die Einrichtung eines Prüfungsausschusses (Audit Committee) und eines Nominierungsausschusses, ist aufgrund der Größe des Aufsichtsrats der YOC AG mit lediglich drei Aufsichtsrats-Mitgliedern schwer handhabbar und entspricht auch nicht den Best Practice Standards. Die durch den DCGK 2017 bzw. DCGK 2020 mit der Einrichtung eines Prüfungsausschusses beabsichtigte Steigerung der Effizienz bei der Prüfung der Rechnungslegung würde nicht erreicht, da der Prüfungsausschuss mit nahezu sämtlichen Plenumsmitgliedern besetzt werden müsste. Ebenso müsste der Nominierungsausschuss mit nahezu sämtlichen Plenumsmitgliedern besetzt werden, was zu keiner verbesserten Vorbereitung der Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats zu den Wahlvorschlägen der Anteilseigner führen würde.

Ziffer 5.4.1 Abs. 2 DCGK 2017 bzw. Ziffern C.1 Satz 2 und C.2 DCGK 2020: Eine angemessene Beteiligung von Frauen kann nicht im Voraus reglementiert werden, da sich die Mitgliedschaft an der individuellen Eignung für das Gremium orientiert. Eine Altersgrenze oder eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer für Aufsichtsrats-mitglieder ist nicht festgelegt worden. Die Eignung, als Mitglied des Aufsichtsrats den Vorstand überwachen und beraten zu können und ebenbürtiger Ansprechpartner des Vorstands zu sein, hängt maßgeblich von der individuellen Leistungsfähigkeit ab.

Ziffer 5.4.1 DCGK 2017 bzw. C.1 DCGK 2020: Zur Umsetzung des im Mai 2015 in Kraft getretenen „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft Zielgrößen für den Anteil weiblicher Mitglieder im Aufsichtsrat und im Vorstand festgelegt. Über die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung hinaus hat der Aufsichtsrat keine konkreten Ziele für seine Zusammensetzung definiert. Der Aufsichtsrat hat und wird der Hauptversammlung jeweils die/den Kandidatin/Kandidaten zur Wahl vorschlagen, die/den er nach sorgfältiger Prüfung und unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation für am geeignetsten für die zu besetzende Position im Aufsichtsrat bewertet. Insofern hat der Aufsichtsrat implizit schon immer ein „Kompetenzprofil“ für die zu besetzende Vakanz im Aufsichtsrat definiert und wird dies auch weiterhin tun. Selbstverständlich hat und wird sich der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen von den Auswahlkriterien des Deutschen Corporate Governance Kodex leiten lassen. Ein dauerhaft schriftlich fixiertes Kompetenzprofil für das Gesamtgremium gibt es jedoch auch im Hinblick auf die Größe des Aufsichtsrats nicht.

Ziffer 5.4.6 DCGK 2017 bzw. Ziffer G.17 DCGK 2020: Im Rahmen der Aufsichtsratsvergütung wurden und werden der Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen nicht berücksichtigt, da der Aufsichtsrat keine Ausschüsse gebildet hat.

Ziffer 7.1.2 Satz 3 DCGK 2017 bzw. Ziffer F.2 DCGK 2020: Die Gesellschaft wird sich bemühen, der Empfehlung Folge zu leisten, dass der Konzernabschluss binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende und die Zwischenberichte binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein sollen. Die Gesellschaft kann dies jedoch nicht immer gewährleisten, da dies nur mit deutlich erhöhtem personellen und organisatorischen Aufwand und damit nur mit erheblichen Mehrkosten zu erreichen wäre. Die Veröffentlichungen erfolgen daher im Rahmen der gesetzlichen und börsenrechtlichen Fristen.

Das derzeit bei der YOC AG bestehende und praktizierte Vergütungssystem wurde vor Inkrafttreten des DCGK 2020 eingeführt.

Dabei ist die Struktur des Systems der Vergütung auch der langjährig gleichbleibenden personellen Besetzung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der engen Verbundenheit zwischen der Gesellschaft und dem Vorstand sowie Gründer Dirk-Hilmar Kraus geschuldet.

Soweit den neuen Empfehlungen des DCGK 2020 in dieser Hinsicht noch nicht entsprochen wird, ist eine Abweichungserklärung nicht erforderlich. Der DCGK 2020 gebietet insofern keine Anpassung von bestehenden und laufenden Verträgen.

Der Aufsichtsrat erarbeitet derzeit ein Vorstandsvergütungssystem zur Vorlage zur Billigung durch die diesjährige ordentliche Hauptversammlung 2021, das den Anforderungen des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (Gesetz vom 12.12.2019 – Bundesgesetzblatt Teil I 2019 Nr. 50 19.12.2019 S. 2637 – ARUG II) entspricht und welches sich – wo möglich – an den Empfehlungen des DCGK 2020 orientiert.

 

Berlin, im Februar 2021

 

YOC AG

Der Vorstand

Der Aufsichtsrat